Verwaltungsgerichtshof
28.02.1985
85/02/0085
Wird ein Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass der festgestellte Sachverhalt, um eine zutreffende Unterstellung unter die verletzte Verwaltungsvorschrift zu ermöglichen, in zulässiger Weise ergänzt wird, so liegt nicht der Fall des Paragraph 65, VStG vor, weil der Berufung nicht einmal teilweise Folge gegeben oder die Strafe abgeändert worden ist. Die Anwendung des Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, VStG erfolgt somit zu Recht.