Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Geschäftszahl

85/02/0085

Rechtssatz

Hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO entspricht die Tatortumschreibung mit "in Wels auf der Friedhofstraße" nicht den im Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 festgelegten Anforderungen.