Wenn die Schätzung der Geschwindigkeit auch unter Zuhilfenahme der Uhr erfolgt ist, kommt dem Umstand, ob das Fahrzeug im Vorbeifahren beobachtet wurde, keine entscheidende Bedeutung zu (hier: bei einer Beobachtungsstrecke von 250 m haben 2 Sicherheitswachebeamte, einer davon unter Zuhilfenahme einer Armbanduhr, übereinstimmend die Geschwindigkeit mit 80 km/h geschätzt).