Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/02/0013

Entscheidungsdatum

14.02.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass verschiedene Delikte nach der Straßenverkehrsordnung ein verschiedenes Maß von Tatortsumschreibungen verlangen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020013.X01

Im RIS seit

01.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2008

Dokumentnummer

JWR_1985020013_19850214X01

Rechtssatz für 85/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/02/0013

Entscheidungsdatum

14.02.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mögliche Schwierigkeiten in der Tatortumschreibung dürfen die Behörde nicht von vornherein veranlassen von möglichst genauen Tatortumschreibungen abzusehen (hier: Wien 2, Praterstern .... ist ungenügend; Hinweis auf ausreichende Beschreibung: "Praterstern nächst Praterstraße"), (Hinweis E 30.4.1984, 83/02/0494) sowie "Ausfahrt aus Kreisverkehr Praterstern Richtung Franzensbrücken Straße" (Hinweis E 30.3.1984 83/02/0266).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020013.X02

Im RIS seit

01.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2008

Dokumentnummer

JWR_1985020013_19850214X02

Rechtssatz für 85/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/02/0013

Entscheidungsdatum

14.02.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0112 E VS 19. September 1984 VwSlg 11525 A/1984 RS 7

Stammrechtssatz

Das Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller, der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben ist mit der Aufforderung zur Rechtfertigung, stellt eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020013.X03

Im RIS seit

01.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2008

Dokumentnummer

JWR_1985020013_19850214X03

Rechtssatz für 85/02/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

85/02/0013

Entscheidungsdatum

14.02.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0265 E VS 13. Juni 1984 VwSlg 11466 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

§44 a Litera a, VStG 1950 stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Nach Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt (z. B. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO die Eigenschaft als Person, die ein Fahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht), sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Was den vorstehenden Punkt 2 anlangt (unverwechselbares Feststellen der Identität der Tat) muß a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Taugliche Beweismittel im Sinne der vorstehenden Litera a,) sind solche, die ein Beweisthema betreffen, das sich auf das in Strafverfolgung gezogene Faktum bezieht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020013.X04

Im RIS seit

01.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2008

Dokumentnummer

JWR_1985020013_19850214X04