Verwaltungsgerichtshof
14.02.1985
85/02/0013
Mögliche Schwierigkeiten in der Tatortumschreibung dürfen die Behörde nicht von vornherein veranlassen von möglichst genauen Tatortumschreibungen abzusehen (hier: Wien 2, Praterstern .... ist ungenügend; Hinweis auf ausreichende Beschreibung: "Praterstern nächst Praterstraße"), (Hinweis E 30.4.1984, 83/02/0494) sowie "Ausfahrt aus Kreisverkehr Praterstern Richtung Franzensbrücken Straße" (Hinweis E 30.3.1984 83/02/0266).