Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/16/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5928 F/1984

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/16/0153

Entscheidungsdatum

18.10.1984

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §36 Abs1 lita;

Rechtssatz

Der Haushalt dient der Befriedigung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse der den Haushalt führenden Person (Personen), besonders der Unterkunft und der Verpflegung. Demgemäß ist alles was dazu gehört, wie Möbel, Bettwäsche und Tischwäsche, Geschirr, Küchengeräte, Gegenstand des Haushaltes. Auch ein von Ehegatten gemeinsam benutztes Kraftfahrzeug gehört zum gemeinsamen Haushalt. Bei der rechtlichen Prüfung, ob eine Ware zur "weiteren Benutzung im Haushalt" eingeführt wird, ist

daher rechtens eben nur auf die in eben diesem Haushalt benutzten "Haushaltsgegenstände", nicht aber auf solche, die vom Übersiedelnden ausschließlich andernorts benutzt wurden, abzustellen. Die rechtserhebliche Tatsache einer "weiteren Benutzung" einer gebrauchten Ware im Haushalt ist in Hinsicht auf die Einbringung eines PKWs jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sich dieser bisher am Ort des gemeinsamen Haushaltes niemals befunden hat und in diesem oder von diesem aus auch niemals benutzt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984160153.X01

Im RIS seit

18.10.1984

Dokumentnummer

JWR_1984160153_19841018X01

Rechtssatz für 84/16/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5928 F/1984

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/16/0153

Entscheidungsdatum

18.10.1984

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0890/71 E 19. Oktober 1971 VwSlg 4292 F/1971 RS 4

Stammrechtssatz

Bei Sachverhaltselementen, die im Ausland ihre Wurzel haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht des Steuerpflichtigen in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984160153.X02

Im RIS seit

18.10.1984

Dokumentnummer

JWR_1984160153_19841018X02