Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1984

Geschäftszahl

84/16/0153

Rechtssatz

Der Haushalt dient der Befriedigung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse der den Haushalt führenden Person (Personen), besonders der Unterkunft und der Verpflegung. Demgemäß ist alles was dazu gehört, wie Möbel, Bettwäsche und Tischwäsche, Geschirr, Küchengeräte, Gegenstand des Haushaltes. Auch ein von Ehegatten gemeinsam benutztes Kraftfahrzeug gehört zum gemeinsamen Haushalt. Bei der rechtlichen Prüfung, ob eine Ware zur "weiteren Benutzung im Haushalt" eingeführt wird, ist

daher rechtens eben nur auf die in eben diesem Haushalt benutzten "Haushaltsgegenstände", nicht aber auf solche, die vom Übersiedelnden ausschließlich andernorts benutzt wurden, abzustellen. Die rechtserhebliche Tatsache einer "weiteren Benutzung" einer gebrauchten Ware im Haushalt ist in Hinsicht auf die Einbringung eines PKWs jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sich dieser bisher am Ort des gemeinsamen Haushaltes niemals befunden hat und in diesem oder von diesem aus auch niemals benutzt wurde.