Die bloße Umschreibung der Tat, Weine bzw. Obstweine "feilgeboten" zu haben, genügt nicht, zumal ein Rechtschutzbedürfnis des Beschaffers insoweit besteht, da etwa dann, wenn die Ware (Wein) an einem Ort gelagert wird, der (noch) nicht mit der Tätigkeit des "Zum-Verkauf-Bereithaltens" oder "Sonst-In-Verkehr-Bringens" in Zusammenhang gebracht werden kann, die entsprechende Verwaltungsübertretung nicht begangen wird. Daher ist etwa eine Umschreibung in dem Sinn ausreichend, dass der Wein im Verkaufslokal für den Kunden sichtbar gelagert oder im Verkaufsregal abgestellt, sohin "zum Verkauf bereitgehalten" worden sei. (Hinweis auf E vom 3.12.1984, 84/10/0184)