Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1985

Geschäftszahl

84/10/0266

Rechtssatz

Ein Rechtsatz, dass für die Einhaltung der Vorschriften der Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 3, WeinG nur der Importeur oder Vorlieferant verantwortlich sei, existiert nicht.