Ein Rechtsatz, dass für die Einhaltung der Vorschriften der § 13 Abs 1 und § 24 Abs 3 WeinG nur der Importeur oder Vorlieferant verantwortlich sei, existiert nicht.Ein Rechtsatz, dass für die Einhaltung der Vorschriften der Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 3, WeinG nur der Importeur oder Vorlieferant verantwortlich sei, existiert nicht.