Verwaltungsgerichtshof
25.03.1985
84/10/0266
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts findet dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung des Beschuldigten bedarf und dieser eine solche unterlässt. (hier: in Bezug auf das Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, VStG in der Fassung vor der Nov 176 aus 1983, bezüglich der Verantwortlichkeit des anderen Geschäftsführers)