Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/04/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/04/0134

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mit der spruchmäßigen Formulierung der Tatbegehung seitens der Berufungsbehörde "seit ...." ohne ausdrückliche (kalendermäßige) Anführung des Tatzeitendes wird - bei Anlegung von objektiven Maßstäben - zum Ausdruck gebracht, dass die Tatzeit mit dem Zeitpunkt der Schöpfung des Straferkenntnisses (das ist im Falle der schriftlichen Bescheiderlassung der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden) endete. Wenn daher von der Berufungsbehörde die Tatzeit in Abänderung des erstbehördlichen Straferkenntnisses dahin angenommen wird, dass der Zeitpunkt der "Schöpfung" des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als Tatzeitende bezeichnet wird, kann ein Abweichen vom Gebot der Entscheidung in der "Sache" in diesem Umstand nicht erblickt werden. (Hinweis auf E vom 10.4.1984, 84/04/0014, E vom 1.7.1983, 83/04/0046)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040134.X01

Im RIS seit

15.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040134_19850514X01

Rechtssatz für 84/04/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/04/0134

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0265 E VS 13. Juni 1984 VwSlg 11466 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

§44 a Litera a, VStG 1950 stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Nach Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt (z. B. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO die Eigenschaft als Person, die ein Fahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht), sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Was den vorstehenden Punkt 2 anlangt (unverwechselbares Feststellen der Identität der Tat) muß a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Taugliche Beweismittel im Sinne der vorstehenden Litera a,) sind solche, die ein Beweisthema betreffen, das sich auf das in Strafverfolgung gezogene Faktum bezieht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040134.X02

Im RIS seit

15.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040134_19850514X02

Rechtssatz für 84/04/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/04/0134

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0140 E 14. Mai 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 44, Litera a, VStG 1950 wird beim Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen - wie im Beschwerdefall nach Annahme der belangten Behörde durch Anbringung eines Firmenschildes bzw. durch eine Einschaltung im Telefonbuch - die Anführung des Wortlautes dieser "Ankündigungen" im Spruch des Straferkenntnisses vorausgesetzt, da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt. Des weiteren erfordert die Bestimmung des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Bezeichnung des nach Annahme der Behörde hiedurch unbefugt ausgeübten Gewerbes, dass erst dadurch die eindeutige und unzweifelhafte Zuordnung des Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 ermöglicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040134.X03

Im RIS seit

15.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040134_19850514X03