Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Geschäftszahl

84/04/0134

Rechtssatz

Mit der spruchmäßigen Formulierung der Tatbegehung seitens der Berufungsbehörde "seit ...." ohne ausdrückliche (kalendermäßige) Anführung des Tatzeitendes wird - bei Anlegung von objektiven Maßstäben - zum Ausdruck gebracht, dass die Tatzeit mit dem Zeitpunkt der Schöpfung des Straferkenntnisses (das ist im Falle der schriftlichen Bescheiderlassung der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden) endete. Wenn daher von der Berufungsbehörde die Tatzeit in Abänderung des erstbehördlichen Straferkenntnisses dahin angenommen wird, dass der Zeitpunkt der "Schöpfung" des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als Tatzeitende bezeichnet wird, kann ein Abweichen vom Gebot der Entscheidung in der "Sache" in diesem Umstand nicht erblickt werden. (Hinweis auf E vom 10.4.1984, 84/04/0014, E vom 1.7.1983, 83/04/0046)