Verwaltungsgerichtshof
14.05.1985
84/04/0134
GRS wie 84/04/0140 E 14. Mai 1985 RS 3
Nach der Bestimmung des Paragraph 44, Litera a, VStG 1950 wird beim Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen - wie im Beschwerdefall nach Annahme der belangten Behörde durch Anbringung eines Firmenschildes bzw. durch eine Einschaltung im Telefonbuch - die Anführung des Wortlautes dieser "Ankündigungen" im Spruch des Straferkenntnisses vorausgesetzt, da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt. Des weiteren erfordert die Bestimmung des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Bezeichnung des nach Annahme der Behörde hiedurch unbefugt ausgeübten Gewerbes, dass erst dadurch die eindeutige und unzweifelhafte Zuordnung des Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 ermöglicht wird.