Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
83/09/0204
Entscheidungsdatum
11.04.1984
Index
67 Versorgungsrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2764/78 E 10. September 1980 RS 1
Stammrechtssatz
Bei der Aufnahme des Befundes ist es nicht erforderlich, daß der von der Behörde beigezogene Sachverständige den Sachverhalt auf Grund eigener Wahrnehmungen zu bezeugen vermag. Auch ein von anderer Seite erhobener Befund kann der Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen zugrunde gelegt werden.
Schlagworte
Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von
Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90
Abs1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983090204.X01
Dokumentnummer
JWR_1983090204_19840411X01