Verwaltungsgerichtshof
11.04.1984
83/09/0204
GRS wie 2764/78 E 10. September 1980 RS 1
Bei der Aufnahme des Befundes ist es nicht erforderlich, daß der von der Behörde beigezogene Sachverständige den Sachverhalt auf Grund eigener Wahrnehmungen zu bezeugen vermag. Auch ein von anderer Seite erhobener Befund kann der Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen zugrunde gelegt werden.