Ist der zweite Tatbestand des § 34 Abs 1 erster Satz RGV 1955 verwirklicht, dann ist es unerheblich, ob der Bfr das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet hat oder nicht. Aus dem Gesetz (arg: "oder") ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anspruch in dem einen ebenso wie in dem anderen Falle nicht besteht (Hinweis E 28.10.1981, 0941/78).Ist der zweite Tatbestand des Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz RGV 1955 verwirklicht, dann ist es unerheblich, ob der Bfr das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet hat oder nicht. Aus dem Gesetz (arg: "oder") ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anspruch in dem einen ebenso wie in dem anderen Falle nicht besteht (Hinweis E 28.10.1981, 0941/78).