Verwaltungsgerichtshof
13.04.1983
83/09/0035
GRS wie 1664/80 E 17. März 1982 RS 2
Die Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, daß sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (Hinweis E 14.1.1952, P 12/51, VwSlg 2411 A/1952).