Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/02/0429

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/02/0429

Entscheidungsdatum

15.06.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0695/77 E VS 26. Juni 1978 VwSlg 9602 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Unter der Voraussetzung, dass sowohl die Meldung eines Sicherheitswachebeamten einschließlich seiner ergänzenden Berichte ("Relationen") als auch die Verantwortung des Beschuldigten - die einander widersprechen - jede in sich schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind, berechtigt der im Verwaltungsstrafverfahren - ebenso wie in anderen Verwaltungsverfahren - geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde nicht, davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft des - als Zeugen nicht vernommen - Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit (Meldungsleger) schon ausreicht, den leugnenden Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Tat (Übertretung der Verwaltungsvorschrift) als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983020429.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1983020429_19840615X01

Rechtssatz für 83/02/0429

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/02/0429

Entscheidungsdatum

15.06.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0398/64 E 17. September 1968 VwSlg 7400 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983020429.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1983020429_19840615X02

Rechtssatz für 83/02/0429

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/02/0429

Entscheidungsdatum

15.06.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0177 E 9. September 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO ist bei jeder auch noch so geringfügigen Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt, sodass das Ausmaß der Überschreitung derselben im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950, im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt werden muss.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983020429.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1983020429_19840615X03