Die Verpflichtung, nach einem Verkehrsunfall im Sinne des § 4 Abs 1 lit a StVO sofort anzuhalten, setzt das Wissen um einen solchen Verkehrsunfall voraus, wobei erforderlich ist, dass der betreffenden Person objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätte kommen müssen, aus denen sie die Möglichkeit des Eintrittes eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 10.4.1979, 1040/78).Die Verpflichtung, nach einem Verkehrsunfall im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO sofort anzuhalten, setzt das Wissen um einen solchen Verkehrsunfall voraus, wobei erforderlich ist, dass der betreffenden Person objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätte kommen müssen, aus denen sie die Möglichkeit des Eintrittes eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 10.4.1979, 1040/78).