Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1984

Geschäftszahl

83/02/0334

Rechtssatz

Die Verpflichtung, nach einem Verkehrsunfall im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO sofort anzuhalten, setzt das Wissen um einen solchen Verkehrsunfall voraus, wobei erforderlich ist, dass der betreffenden Person objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätte kommen müssen, aus denen sie die Möglichkeit des Eintrittes eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 10.4.1979, 1040/78).