Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
83/02/0103
Entscheidungsdatum
16.09.1983
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0713/68 E 24. März 1969 RS 1
Stammrechtssatz
Eine Straße ist als solche nach der Straßenverkehrsordnung zu werten, wenn sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Auf das Eigentum an der Straßenfläche auf einen behördlichen Widmungsakt - Abtretung in das öffentliche Gut -
oder auf einen "Gemeingebrauch seit unvordenklicher Zeit" kommt es nicht an (Hinweis E 28.11.1966 1144/65).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020103.X03
Dokumentnummer
JWR_1983020103_19830916X03