Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1983

Geschäftszahl

83/02/0103

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bundespolizeidirektion Wien, weil die gegenständliche Ausübung behördlicher Zwangsgewalt ausschließlich dem Magistrat der Stadt Wien zuzurechnen ist.