Eine träge Puppillenreaktion ist in der Regel erst bei mindestens 1 %o Blutalkohol gegeben (Hinweis E 28.9.1979, 2714/77 und E 9.9.1981, 1031/80).
Hat sich der Beschuldigte hinsichtlich der Bemessung der Strafe im Berufungsverfahren verschwiegen, so besteht in dieser Hinsicht für die Verwaltungsbehörde keine Begründungspflicht.