In einem Verfahren über den Nachlaß von Gerichtsgebühren ist es grundsätzlich Sache des Antragstellers, die seiner Ansicht nach für einen Nachlaß sprechenden Umstände darzutun (Hinweis E 24.4.1978, 167/77 und E 12.11.1981, 1346/80).
Ein öffentliches Interesse am Nachlaß einer vorgeschriebenen Gebühr kann in jenen Fällen gegeben sein, in welchen dieses Interesse unmittelbar am Nachlaß der Gebühr besteht (Hinweis E 12.11.1981, 1346/80).