Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1983

Geschäftszahl

82/15/0148

Rechtssatz

In einem Verfahren über den Nachlaß von Gerichtsgebühren ist es grundsätzlich Sache des Antragstellers, die seiner Ansicht nach für einen Nachlaß sprechenden Umstände darzutun (Hinweis E 24.4.1978, 167/77 und E 12.11.1981, 1346/80).