Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
82/06/0108
Entscheidungsdatum
21.10.1982
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauO Stmk 1968 §58;
BauRallg impl;
Rechtssatz
Die Zustimmung des Grundeigentümers muss im Zeitpunkt der Baubewilligung vorliegen (Hinweis E 25.4.1978, 2496/77). Ist die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens nicht vorgelegen oder später weggefallen, sei es auch dadurch, dass anstelle eines zustimmenden Eigentümers ein Eigentümer getreten ist, der diese Zustimmung nicht mehr erteilt, so wird die erforderliche Zustimmung zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens (Hinweis E 29.1.1981, 3577/80).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982060108.X02
Dokumentnummer
JWR_1982060108_19821021X02