Verwaltungsgerichtshof
21.10.1982
82/06/0108
Werden die Grundeigentümer nicht zur Bauverhandlung geladen und nehmen auch an dieser nicht teil, so können sie schon aus diesem Grunde die ihnen als Eigentümer der zu bebauenden Liegenschaft zustehenden Rechte nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides mit Berufung geltend machen (hier: Eigentümerwechsel bei Bauliegenschaft keine Ladung des/der neuen Eigentümer, obwohl amtsbekannt).