Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1982

Geschäftszahl

82/06/0108

Rechtssatz

Die Zustimmung des Grundeigentümers muss im Zeitpunkt der Baubewilligung vorliegen (Hinweis E 25.4.1978, 2496/77). Ist die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens nicht vorgelegen oder später weggefallen, sei es auch dadurch, dass anstelle eines zustimmenden Eigentümers ein Eigentümer getreten ist, der diese Zustimmung nicht mehr erteilt, so wird die erforderliche Zustimmung zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens (Hinweis E 29.1.1981, 3577/80).