Gemäß Art 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nur erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Dies selbst dann, wenn die ausstehende Erledigung im konkreten Fall nur in einer Zurückweisung des Parteienvorbringens bestehen kann (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977). Vom Fall des ausdrücklichen Streits über die Parteistellung abgesehen, gründet sich die Stellung als Partei iSd § 8 AVG 1950 nicht auf die bloße Antragstellung, sondern muss vom Gesetz eingeräumt sein.Gemäß Artikel 132, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nur erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Dies selbst dann, wenn die ausstehende Erledigung im konkreten Fall nur in einer Zurückweisung des Parteienvorbringens bestehen kann (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977). Vom Fall des ausdrücklichen Streits über die Parteistellung abgesehen, gründet sich die Stellung als Partei iSd Paragraph 8, AVG 1950 nicht auf die bloße Antragstellung, sondern muss vom Gesetz eingeräumt sein.