Verwaltungsgerichtshof
02.12.1982
82/06/0076
Der Nachbar hat nach Paragraph 30, Tir BauO Parteistellung nur im Verfahren über einen Antrag auf Baubewilligung, nicht aber auch in einem baupolizeilichen Verfahren (Hinweis E 11.9.1980, 1717/80), es besteht daher ihm gegenüber auch keine Entscheidungspflicht der Behörde über einen von ihm gestellten "Antrag" auf Erlassung eines Abbruchauftrages.