Kann aus den Berufungsausführungen im Zusammenhalt mit dem Verhalten der Partei im Verfahren vor der Unterinstanz (hier:
"Androhung" einer Berufung, falls bestimmte Auflagen in den Bescheid aufgenommen würden) mit Sicherheit erschlossen werden, was sie mit der Berufung anstrebt, kann die Berufung, auch wenn sie keinen ausdrücklichen Berufungsantrag enthält, nicht unter Berufung auf § 63 Abs 3 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen werden (Hinweis E 7.6.1929, 254/29, VwSlg 15707 A/1929)."Androhung" einer Berufung, falls bestimmte Auflagen in den Bescheid aufgenommen würden) mit Sicherheit erschlossen werden, was sie mit der Berufung anstrebt, kann die Berufung, auch wenn sie keinen ausdrücklichen Berufungsantrag enthält, nicht unter Berufung auf Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen werden (Hinweis E 7.6.1929, 254/29, VwSlg 15707 A/1929).