Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1984

Geschäftszahl

82/05/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1234/67 E 2. Oktober 1967 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist.