Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1984

Geschäftszahl

82/05/0114

Rechtssatz

Kann aus den Berufungsausführungen im Zusammenhalt mit dem Verhalten der Partei im Verfahren vor der Unterinstanz (hier:

"Androhung" einer Berufung, falls bestimmte Auflagen in den Bescheid aufgenommen würden) mit Sicherheit erschlossen werden, was sie mit der Berufung anstrebt, kann die Berufung, auch wenn sie keinen ausdrücklichen Berufungsantrag enthält, nicht unter Berufung auf Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen werden (Hinweis E 7.6.1929, 254/29, VwSlg 15707 A/1929).