Entscheidungen über Wiedereinsetzungsanträge und Berufungen sind - wie sich aus den §§ 63, 66 und 71 AVG 1950 ergibt - antragsbedürftige Verwaltungsakte. Dadurch, daß die Verwaltungsbehörden jeweils über eine fälschlicherweise dem Bf und nicht wie sich aus den Eingaben ergibt der Kommanditgesellschaft, deren Komplementär der Bf ist zugerechnete Eingabe diesem gegenüber eine Sachentscheidung getroffen haben, haben die Verwaltungsbehörden eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihnen nicht zugekommen ist (Hinweis E 11.10.1982, 81/10/0091, 0117).Entscheidungen über Wiedereinsetzungsanträge und Berufungen sind - wie sich aus den Paragraphen 63, 66 und 71 AVG 1950 ergibt - antragsbedürftige Verwaltungsakte. Dadurch, daß die Verwaltungsbehörden jeweils über eine fälschlicherweise dem Bf und nicht wie sich aus den Eingaben ergibt der Kommanditgesellschaft, deren Komplementär der Bf ist zugerechnete Eingabe diesem gegenüber eine Sachentscheidung getroffen haben, haben die Verwaltungsbehörden eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihnen nicht zugekommen ist (Hinweis E 11.10.1982, 81/10/0091, 0117).