Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1982

Geschäftszahl

82/05/0041

Rechtssatz

Entscheidungen über Wiedereinsetzungsanträge und Berufungen sind - wie sich aus den Paragraphen 63, 66 und 71 AVG 1950 ergibt - antragsbedürftige Verwaltungsakte. Dadurch, daß die Verwaltungsbehörden jeweils über eine fälschlicherweise dem Bf und nicht wie sich aus den Eingaben ergibt der Kommanditgesellschaft, deren Komplementär der Bf ist zugerechnete Eingabe diesem gegenüber eine Sachentscheidung getroffen haben, haben die Verwaltungsbehörden eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihnen nicht zugekommen ist (Hinweis E 11.10.1982, 81/10/0091, 0117).

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

81/11/0119 E VS 19. Dezember 1984 VwSlg 11625 A/1984 RS 5; (RIS: abwh)