Durch Hinterlassung eines Zettels mit Namen und Adresse (Visitenkarte) des Beschädigers an dem beschädigten Wagen oder durch 3. Personen als Erfüllungsgehilfen kann der im § 4 Abs 5 StVO geforderte Nachweis der Identität, welche die im Abs 1 dieser Gesetzesstelle genannten Personen bzw. jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander zu geben haben, nciht erbracht werden.Durch Hinterlassung eines Zettels mit Namen und Adresse (Visitenkarte) des Beschädigers an dem beschädigten Wagen oder durch 3. Personen als Erfüllungsgehilfen kann der im Paragraph 4, Absatz 5, StVO geforderte Nachweis der Identität, welche die im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle genannten Personen bzw. jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander zu geben haben, nciht erbracht werden.