Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1983

Geschäftszahl

82/02/0196

Rechtssatz

Voraussetzung für die Meldepflicht ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt desselben (Hinweis E 19.3.1982 81/02/0350).