Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1983

Geschäftszahl

82/02/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0164/63 E 9. Mai 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis der Straßenverkehrsvorschriften kann bei einen Kraftfahrer niemals als unverschuldet angesehen werden.