Die Gebührenpflicht nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG setzt nicht voraus, dass die Überlassung des Geschäftsanteiles eine endgültige ist. Wer also den äußeren Tatbestand der Überlassung einer Sache (eines Geschäftsanteiles), wenn auch nur für eine gewisse Zeit und unter bestimmten Beschränkungen, im Innenverhältnis setzt, muss die Folgen einer solchen Überlassung auch in steuerlichen Belangen auf sich nehmen. Die treuhändige Abtretung eines Gesellschaftsanteiles unterliegt daher der Gebühr nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG (Hinweis E 14.1.1959, 1444/58, VwSlg 1937 F/1959).Die Gebührenpflicht nach Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebG setzt nicht voraus, dass die Überlassung des Geschäftsanteiles eine endgültige ist. Wer also den äußeren Tatbestand der Überlassung einer Sache (eines Geschäftsanteiles), wenn auch nur für eine gewisse Zeit und unter bestimmten Beschränkungen, im Innenverhältnis setzt, muss die Folgen einer solchen Überlassung auch in steuerlichen Belangen auf sich nehmen. Die treuhändige Abtretung eines Gesellschaftsanteiles unterliegt daher der Gebühr nach Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebG (Hinweis E 14.1.1959, 1444/58, VwSlg 1937 F/1959).