Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1982

Geschäftszahl

81/15/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1413/69 E 5. März 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gebührenpflicht der Überlassung eines Geschäftsanteiles nach der obzitierten Tarifpost setzt nicht voraus, dass die Überlassung eine endgültige ist (Hinweis E 19.12.1960, 1312/60).