Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1982

Geschäftszahl

81/15/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1317/61 E 9. Jänner 1962 VwSlg 2567 F/1962 RS 1

Stammrechtssatz

Ist von zwei Gesellschaftern einer Personengesellschaft der eine Gesellschafter von Anfang an nur Treuhänder eines anderen, tritt er in der Folge aus der Gesellschaft aus und tritt gleichzeitig ein anderer Treuhänder desselben Treugebers mit dem Anteil des ausgeschiedenen Treuhänders ein, dann kann nicht angenommen werden, daß die ursprüngliche Gesellschaft aufgelöst und eine neue Gesellschaft gegründet worden sei, und es können daher der Gebührenbemessung nicht die Einlagen aller beider Gesellschaft der NEUEN Gesellschaft zugrunde gelegt werden. Vielmehr könnten nach der Lage des Falles Gebühren nur für die Überlassung des Treuhandanteiles vom ursprünglichen an den neuen Treuhänder oder allenfalls für die Überlassung dieses Anteiles vom ursprünglichen Treuhänder an den Treugeber und von diesem an den neuen Treuhänder vorgeschrieben werden (Hinweis E 10.2.1954, 1132/53, VwSlg 880 F/1954, E 17.2.1954, 1351/52, VwSlg 882 F/1954, E 14.1.1959, 1444/58, VwSlg 1937 F/1959 und E 19.12.1960, 1312/60).