Fahrten zwischen Kaserne und Betriebsort sind grundsätzlich durch die den Steuerpflichtigen persönlich treffende Pflicht zur Ableistung des Präsenzdienstes und nicht betrieblich veranlaßt. Aufwendungen für solche Fahrten hängen mit jenen Bezügen zusammen, die Wehrpflichtigen nach den Bestimmungen des HeeresgebührenG zustehen. Da diese Bezüge im Beschwerdefall gemäß § 3 Z 30 EStG 1972 steuerfrei sind, dürfen damit im Zusammenhang stehende Ausgaben nach § 20 Abs 2 EStG 1972 bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden.Fahrten zwischen Kaserne und Betriebsort sind grundsätzlich durch die den Steuerpflichtigen persönlich treffende Pflicht zur Ableistung des Präsenzdienstes und nicht betrieblich veranlaßt. Aufwendungen für solche Fahrten hängen mit jenen Bezügen zusammen, die Wehrpflichtigen nach den Bestimmungen des HeeresgebührenG zustehen. Da diese Bezüge im Beschwerdefall gemäß Paragraph 3, Ziffer 30, EStG 1972 steuerfrei sind, dürfen damit im Zusammenhang stehende Ausgaben nach Paragraph 20, Absatz 2, EStG 1972 bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden.