Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1981

Geschäftszahl

81/13/0046

Rechtssatz

Nach Paragraph 12, Absatz 2, UStG 1972 berechtigt nur eine "überwiegend für Zwecke des Unternehmens" bestimmte Lieferung oder sonstige Leistung zum Vorsteuerabzug.