Nach § 12 Abs 2 UStG 1972 berechtigt nur eine "überwiegend für Zwecke des Unternehmens" bestimmte Lieferung oder sonstige Leistung zum Vorsteuerabzug.Nach Paragraph 12, Absatz 2, UStG 1972 berechtigt nur eine "überwiegend für Zwecke des Unternehmens" bestimmte Lieferung oder sonstige Leistung zum Vorsteuerabzug.