Die Beitragsfreiheit nach § 49 Abs 3 Z 7 erfaßt nur Vergütungen, die kausal aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, nicht aber solche andere Vergütungen, bei denen die Zahlung bloß aus zeitlichen Gründen bei Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt, wie z.B. im vorliegenden Fall Entschädigungen für nicht konsumierte Ruhetage (P 3 Kollektivvertrag f. d. österr. Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe), Hinweis auf E vom 13.1.1960, 2434/57, VwSlg 5165 A/1960.Die Beitragsfreiheit nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, erfaßt nur Vergütungen, die kausal aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, nicht aber solche andere Vergütungen, bei denen die Zahlung bloß aus zeitlichen Gründen bei Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt, wie z.B. im vorliegenden Fall Entschädigungen für nicht konsumierte Ruhetage (P 3 Kollektivvertrag f. d. österr. Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe), Hinweis auf E vom 13.1.1960, 2434/57, VwSlg 5165 A/1960.