Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/02/0308

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/02/0308

Entscheidungsdatum

16.09.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Die Umschreibung des Tatortes bei einer Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 mit "Wien 11, Z-Gasse" entspricht nicht dem Gebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG. (Hinweis auf E vom 25.2.1983, 81/02/0184)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981020308.X01

Im RIS seit

23.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1981020308_19830916X01

Rechtssatz für 81/02/0308

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/02/0308

Entscheidungsdatum

16.09.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0695/77 E VS 26. Juni 1978 VwSlg 9602 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Unter der Voraussetzung, dass sowohl die Meldung eines Sicherheitswachebeamten einschließlich seiner ergänzenden Berichte ("Relationen") als auch die Verantwortung des Beschuldigten - die einander widersprechen - jede in sich schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind, berechtigt der im Verwaltungsstrafverfahren - ebenso wie in anderen Verwaltungsverfahren - geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde nicht, davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft des - als Zeugen nicht vernommen - Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit (Meldungsleger) schon ausreicht, den leugnenden Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Tat (Übertretung der Verwaltungsvorschrift) als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981020308.X02

Im RIS seit

23.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1981020308_19830916X02