Sonderausgaben beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind an sich Ausgaben im Rahmen der Einkommensverwendung, oder, anders ausgedrückt, Ausgaben, die der Sphäre der Lebensführung zugehören. Im Gegensatz zu allen anderen Kosten der Lebensführung sind sie aber steuerlich zu berücksichtigen. Solche Ausgaben sind auch dann abzugsfähig, wenn sie nicht aus dem Einkommen des Steuerpflichtigen, sondern aus dessen Vermögen geleistet werden (vgl Hofstätter-Reichel, KommentarSonderausgaben beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind an sich Ausgaben im Rahmen der Einkommensverwendung, oder, anders ausgedrückt, Ausgaben, die der Sphäre der Lebensführung zugehören. Im Gegensatz zu allen anderen Kosten der Lebensführung sind sie aber steuerlich zu berücksichtigen. Solche Ausgaben sind auch dann abzugsfähig, wenn sie nicht aus dem Einkommen des Steuerpflichtigen, sondern aus dessen Vermögen geleistet werden vergleiche Hofstätter-Reichel, Kommentar
zum EStG 1972 - § 18 Abs 1 allgemein, Lfg Juli 1986, Tz 2, Lfg Jänner 1980, Tz 4,3).zum EStG 1972 - Paragraph 18, Absatz eins, allgemein, Lfg Juli 1986, Tz 2, Lfg Jänner 1980, Tz 4,3).