Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1981

Geschäftszahl

3698/80

Rechtssatz

Ausgaben der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1972 bezeichneten Art können als Sonderausgaben nur mit jenem Betrag geltend gemacht werden, der den Steuerpflichtigen tatsächlich wirtschaftlich belastet, und nicht auch mit jenem Betrag, der dem Steuerpflichtigen zur Erleichterung dieser Ausgaben als Teil der Wohnbeihilfe aus Mitteln der Wohnbauförderung gewährt wird.