Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1981

Geschäftszahl

3698/80

Rechtssatz

Sonderausgaben beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind an sich Ausgaben im Rahmen der Einkommensverwendung, oder, anders ausgedrückt, Ausgaben, die der Sphäre der Lebensführung zugehören. Im Gegensatz zu allen anderen Kosten der Lebensführung sind sie aber steuerlich zu berücksichtigen. Solche Ausgaben sind auch dann abzugsfähig, wenn sie nicht aus dem Einkommen des Steuerpflichtigen, sondern aus dessen Vermögen geleistet werden vergleiche Hofstätter-Reichel, Kommentar

zum EStG 1972 - Paragraph 18, Absatz eins, allgemein, Lfg Juli 1986, Tz 2, Lfg Jänner 1980, Tz 4,3).