Fehlen die in Ansehung der angemeldeten Produktkategorie vom § 18 Abs 2 LMG geforderten Voraussetzungen, so hat der BMGU das Inverkehrbringen als Verzehrprodukt zu untersagen, ohne Rücksicht darauf, ob die Ware ggf eine Unterstellung unter eine andere Produktgattung zuläßt.Fehlen die in Ansehung der angemeldeten Produktkategorie vom Paragraph 18, Absatz 2, LMG geforderten Voraussetzungen, so hat der BMGU das Inverkehrbringen als Verzehrprodukt zu untersagen, ohne Rücksicht darauf, ob die Ware ggf eine Unterstellung unter eine andere Produktgattung zuläßt.