Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0758/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5509 F/1980

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0758/80

Entscheidungsdatum

25.09.1980

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §177 Abs3 lite;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;

Rechtssatz

Nimmt das Grenzeintrittszollamt auf Grund der äußeren Umstände, auf Grund des ausländischen Kennzeichens, an, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, ZollG vorliegen und fertigt es das ausländische unverzollte Beförderungsmittel ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zum Eingangsvormerkverkehr ab, indem es den Benützer des Beförderungsmittels ohne weitere Abfertigungshandlungen etwa durch bloßes Abwinken passieren läßt, so erweist sich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind, diese Abfertigung als mit der Rechtslage nicht in Einklang stehend. Dies hat, wenn das Beförderungsmittel infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben zum (formlosen) Vorvermerk zugelassen wurde, die zollschuldrechtliche Wirkung, daß die gemäß dem Paragraph 117, Absatz eins, ZollG bedingt entstandene Zollschuld im Grunde des Absatz 3, Litera e, ZollG 1955 der bezogenen Gesetzesstelle im Zeitpunkt der Ausfolgung (Freigabe) desselben unbedingt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000758.X01

Im RIS seit

25.09.1980

Dokumentnummer

JWR_1980000758_19800925X01

Rechtssatz für 0758/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5509 F/1980

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0758/80

Entscheidungsdatum

25.09.1980

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;

Rechtssatz

Das Zollverfahren ist ein ANTRAGSverfahren. Hat eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz iSd Paragraph 93, Absatz 4, ZollG 1955 im Zollgebiet, so kann für ein ausländisches unverzolltes Beförderungsmittel das formlose Vormerkverfahren im Grunde des Paragraph 93, Absatz 7, ZollG 1955 in Verbindung mit Paragraph 11, ZollGDV mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, ZollG 1955 nicht in Anspruch genommen werden. Diese zollrechtlich relevante Tatsache ist daher vom Reisenden in der mündlichen Warenerklärung anläßlich der Stellung des Fahrzeuges (Paragraph 48, Absatz eins, ZollG 1955) dem die Zollabfertigung durchführenden Organwalter von sich aus zu erklären, und zwar auch dann, wenn das Zollorgan einen für die Zollbehandlung maßgebenden Umstand übersehen haben sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000758.X02

Im RIS seit

25.09.1980

Dokumentnummer

JWR_1980000758_19800925X02

Rechtssatz für 0758/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5509 F/1980

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0758/80

Entscheidungsdatum

25.09.1980

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

FinStrG §9 idF 1975/335;
ZollG 1955 §177 Abs3 lite;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
  1. FinStrG Art. 1 § 9 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 9 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 9 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

Die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mußten ihm zumindest Zweifel über die Rechtmäßgkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihn diese Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE anzufragen. Wenn sich der Abgabenpflichtige über die ihn zollgesetzlich betreffenden Verpflichtungen lediglich bei einem auf den Verkauf des Fahrzeuges bedachten ausländischen Autohändler informiert, so hat er damit die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht nicht ausreichend erfüllt. Denn es liegt auf der Hand, daß man sich in Hinsicht auf Zollvorschriften nicht bei einem (im Zollausland wohnhaften) Autoverkäufer, sondern bei einem österreichsichen Zollamt zu erkundigen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000758.X03

Im RIS seit

25.09.1980

Dokumentnummer

JWR_1980000758_19800925X03